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Ein Beispielfall aus dem Gaststättengewerbe - Chinesischer Spezialitätenkoch
Herr H. wurde in China als Spezialitätenkoch für ein Restaurant in Deutschland angeworben. Für Spezialitätenköche gelten gesonderte Einreiseabkommen. Dabei findet die Anwerbung und das Auswahlverfahren auf chinesischer Seite durch die China International Contractors Association (CHINCA) statt, auf deutscher Seite ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV / ZIHOGA) zuständig. Vor der Einreise hatte Herr H. eine Vermittlungsgebühr in bar an den Vermittler in China gezahlt, für deren Höhe je nach Vereinbarung 7.000 bis 10.000 € angenommen werden kann. Die Ausländerbehörde stimmt den Visa-Anträgen nur zu, wenn die Verträge einen angemessenen Lohn festlegen. Laut Arbeitsvertrag standen Herrn H. monatlich 1.433,00 € brutto inklusive einer angemessenen Unterkunft und Verpflegung zu. Weiterhin wurde eine Probezeit von sechs Monaten festgelegt.
Herr H. reiste Anfang 2007 nach Deutschland ein und nahm sein Arbeitsverhältnis am darauf folgenden Tag auf. Der Arbeitgeber meldete ihn jedoch erst drei Monate später an. Im Restaurant arbeitete Herr H. durchgehend, an sieben Tagen in der Woche von 10.30 Uhr bis 23 Uhr. Um 15 Uhr und um 22 Uhr durfte er zwar eine Kleinigkeit essen, musste auf Zuruf aber arbeiten. Sobald Herr H. eine richtige Pause haben wollte, wurde er vom Arbeitgeber ärgerlich zu Recht gewiesen. Mitte 2007 wurde Herr H. krank. Er litt tagelang unter starken Schmerzen im linken Unterbauch und wurde schließlich in ein Krankenhaus eingewiesen. Der Arbeitgeber holte ihn gegen seinen Willen wieder aus dem Krankenhaus heraus und forderte von den Ärzten außerdem die Herausgabe des Entlassungsberichts. Dieser wurde ihm ausgehändigt. Herr H. erfuhr trotz Nachfrage nichts von seiner Diagnose. Der Arbeitgeber erklärte ihm, er sei gesund und habe nichts. Überprüfen konnte Herr H. diese Aussage nicht, da er selbst nur Chinesisch spricht. Der Arbeitgeber brachte ihn zurück in das Restaurant. Dort musste er weiter arbeiten. Die Schmerzen verschlimmerten sich, was Herr H. seinem Chef mitteilte. Dieser kündigte ihm daraufhin fristlos und teilte ihm mit, er solle sofort mit sämtlichen Sachen das Restaurant verlassen und nicht wieder zur Arbeit erscheinen.
Herr H. wandte sich daraufhin an Anwalt B. Dieser reichte lediglich eine Kündigungsschutzklage und verständigte sich mit dem Arbeitgeber darauf, dass das Arbeitsverhältnis noch einige Tage länger dauert, verzichtete aber darauf, Lohnforderungen zu stellen. Laut gerichtlichem Vergleich, den Anwalt B. vereinbart hatte, endete das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn H. und seinem Arbeitgeber außerordentlich aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Herr H. mandatierte einige Monate später Anwalt W., mit dem wir dieses Interview durchführten. Da der Lohnverzicht im ersten Verfahren nicht wirksam erklärt worden war, konnte Anwalt W. in einem zweiten Verfahren den gesamten ausstehenden Lohn einklagen. Die Lohnabrechnungen von Herrn H. dokumentieren, dass lediglich für die ersten drei Monate, also der Dauer des Visumsverfahrens, der vereinbarte Lohn in Höhe von 1.433,00 € brutto abgerechnet wurde. Dieser Betrag wurde Herrn H. jedoch nicht in voller Höhe ausgezahlt. Alle nachfolgenden Abrechnungen weisen deutlich niedrigere Beträge auf. So weist eine Lohnabrechnung von Herrn H. einen Nettoverdienst rund 550 Euro auf, von der Abzüge für Kost und Unterkunft gemacht wurden, so dass ihm nur etwas mehr als 300 Euro ausgezahlt wurden. Im den letzten beiden Beschäftigungsmonaten erfolgte überhaupt keine Zahlung. Die Forderungen, die Anwalt W. im Rahmen der Zahlungsklage geltend macht, ergeben sich in diesem Fall aus dem vertraglich vereinbarten Lohn. Da Herr H. durch die zunächst erfolgte Mandatierung des Anwalts B. bereits finanzielle Verluste erleiden musste, verzichtete man auf eine Klage zur Zahlung des Lohns für die geleisteten Überstunden, um zeitliche Verzögerungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden. Herr H. hatte nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden. Die Klage ist noch anhängig.
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