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Geschrieben von: Hartmann   
Donnerstag, den 06. Oktober 2011 um 15:11 Uhr

 

Oft gestellte Fragen 

 

1.     Was bedeutet „Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung“?

 

Der Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist kein neues Phänomen. Dennoch existierte lange Zeit keine völkerrechtlich verbindliche Definition dafür. Erste internationale Konventionen beinhalteten bis zum Jahre 2000 keine Definition für Menschenhandel, und befassten sich in der Regel nur mit Frauen – und Kinderhandel in die Prostitution. 

Das im Jahr 2000 verabschiedete UN Menschenhandels-Protokoll, das sog.  Palermo Protokoll, enthält erstmalig eine international anerkannte Definition des Menschenhandels, welche sich nicht nur auf die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kinder, sondern auch auf Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung bezieht.

 

Demnach besteht das Menschenhandelsdelikt im Wesentlichen aus drei Elementen:

·         Handlung: Anwerbung, Beförderung, Verbringung oder Empfangnahme einer Person

·         Mittel:  Anwendung von Zwang oder Gewalt, Betrug, Täuschung, Entführung, Drohungen, Machtmissbrauch oder Ausnutzung einer Verletzbarkeit, Zahlung oder  Erhalt  von Kontrolle über eine Person, die unter der Gewalt Dritter steht, indem Geld an diese Dritten gezahlt oder ihnen andere Vorteile gewährt werden, Erhalt eines Vorteils mit Hilfe einer Kontrollausübung über eine andere Person

·         Zweck: Ausbeutung in der Prostitution, Haushalt, Bauindustrie oder in anderen Industriebereichen; organisiertes Betteln

 

Die Tätigkeiten, in denen Betroffene ausgebeutet werden, sind dabei vielfältig und beschränken sich nicht nur auf Sektoren wie die Bauindustrie oder die Landwirtschaft sondern, finden sich auch in informellen Bereichen wie dem organisierten Betteln wieder.

 

In Deutschland ist Menschenhandel zum Zweck Arbeitsausbeutung und der sexuellen Ausbeutung seit dem Jahre 2005 in den Paragraphen §232 und §233 des Strafgesetzbuches als Delikt verankert. Somit  ist es eine Straftat, wenn eine Person eine andere

·         unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilfslosigkeit, die mit einem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist

·         in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse (§233: Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung)

·         oder zur Aufnahme der Prostitution (§232: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) bringt.

 

Paragraph 233 definiert „ausbeuterischer Arbeitsbedingungen“ wie folgt: Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder  Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

 

Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung kann grenzüberschreitend sein, muss es aber nicht. Betroffene können sowohl legal als auch illegal eingereist sein und sowohl in legalen wie auch in illegalen Beschäftigungsverhältnissen ausgebeutet werden.

 

 

2.     Ist Menschenhandel gleich Zwangsprostitution?

Nein. Menschenhandel wurde in der Vergangenheit zwar auch von der internationalen Gemeinschaft fast ausschließlich mit Frauen – und Mädchenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution gleichgesetzt. Auch die ersten verbindlichen internationalen Rechtsnormen zu Menschenhandel beschäftigten sich vor allem mit dem Schutz von Mädchen und Frauen als mögliche Betroffene von Zwangsprostitution. So wird der Menschenhandel auch heute des Öfteren noch bildlich mit gefangenen, unter physischer Gewalt leidenden und zur Prostitution gezwungenen Frauen in der Öffentlichkeit dargestellt.

 

Jedoch ist das Verständnis von Menschenhandel auf nationaler als auch auf internationaler Ebene heute differenzierter (siehe auch Frage 1.). Auch außerhalb der Sexindustrie werden Menschen unter falschen Versprechungen  in unterschiedlichen Bereichen zur Arbeit gezwungen und ausgebeutet (siehe auch Frage 2.).   Zwecke des Menschenhandels sind also neben der sexuellen Ausbeutung  auch Formen der Zwangsarbeit und Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklaverei-iähnlichen Praktiken sowie Leibeigenschaft oder die Entnahme von Köperorganen. 


 

3.     Gibt es Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung auch in Deutschland? 

Ja. Immer wieder werden Fälle von extremer Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in Deutschland durch die Medien oder engagierte Beratungsstellen veröffentlicht. Im internationalen Vergleich scheinen sich diese Fälle vor allem in Bereichen finden,  die sich durch gefährliche, oftmals entwürdigende und auch „schmutzige“ Arbeiten auszeichnen. Diese Arbeiten erfordern oft billige, unqualifizierte und leicht austauschbare Arbeitskräfte. Sie sind meist nur schwierig von außen kontrollierbar, wie das Restaurant – und Gaststättengewerbe, haushaltsnahe Dienstleistungen, das Baugewerbe, die Landwirtschaft oder die lebensmittelverarbeitende Industrie. Hier finden Sie eine Auswahl an bekannt gewordenen Fällen von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung in Deutschland.

 

4.     Wie groß ist das Problem in Deutschland?

 

Statistisch gibt es bisher keine seriösen Schätzungen über das Ausmaß des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung in Deutschland. Von der Polizei wurden laut dem vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Bundeslagebild Menschenhandel im Jahr 2010 24 Ermittlungsverfahren  abgeschlossen. Knapp 46% der Tatverdächtigen waren deutsch, die Betroffenen umfassten 41 Personen, von denen die Mehrheit männlich war.  

 

Das BKA betont jedoch, dass die geringen Fallzahlen auf die schwierige Handhabbarkeit des relevanten Strafrechtsparagraphen §233 in der Praxis zurückzuführen ist. Damit wäre auch das sog. Dunkelfeld bedeutend größer. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzte im Jahr 2005, dass weltweit über eine Million Menschen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung betroffen sind, davon in den westlichen Industrieländern ca. 67,500.

 

 
 

5.     Was ist der Unterschied zwischen Menschenhandel und Menschenschmuggel?

Menschenhandel und Menschenschmuggel werden in den Medien und der öffentlichen Diskussion oft als austauschbare Begriffe verwendet, weil beide Begriffe mit irregulären Grenzübertritten bzw. irregulärer Einreise verknüpft werden.  Schon dies ist ungenau, denn Menschenhandel beinhaltet bei weitem nicht in allen Fällen einen irregulären Grenzübertritt.  Auch sonst unterscheiden sich diese beiden Phänomene grundsätzlich: Menschenschmuggel ist an sich kein gegen Menschen gerichtetes Vergehen. MigrantInnen gehen vielmehr mit den SchmugglerInnen eine Art Geschäftsbeziehung ein. Sie bezahlen dafür, in ein Land zu kommen bzw. gebracht zu werden, in das ihnen der Zutritt auf legalem Weg verwehrt ist. Sobald sie das Land erreicht haben und sie die Schmuggler/innen dafür bezahlt haben, endet die Verbindung.

 

Bei Menschenschmuggel wird also gegen Einreisebestimmungen verstoßen, aber es werden nicht grundsätzlich Menschenrechte verletzt. Menschenhandel hingegen ist ein gegen Personen gerichtetes Verbrechen, bei dem die Grundrechte der Betroffenen verletzt werden, in dem sie unter Zwang ausgebeutet werden.  Auch manche MenschenhändlerInnen bringen Personen irregulär über Ländergrenzen, aber anders als beim Menschenschmuggel steht der/die Betroffene unter der Kontrolle der MenschenhändlerInnen und diese Beziehung des Zwangs und Abhängigkeit setzt sich auch im Zielland fort, wo die Betroffenen und deren Arbeitskraft zum fortgesetzten Profit der MenschenhändlerInnen ausgebeutet werden.

 

Der Akt der Anwerbung und der Täuschung und der damit verbundenen späteren Ausbeutung unterscheidet also Menschenhandel von Menschenschmuggel. Die Abgrenzung der beiden Straftatbestände ist für die Identifizierung und den Schutz von Menschenhandelsopfern unabdingbar, da viele Betroffene von Menschenhandel irregulär ins Zielland einreisen: Erkennt man hier irrtümlicherweise Menschenschmuggel anstatt Menschenhandel so würden die Betroffenen von Menschenhandel nicht als Opfer einer Straftat angesehen, sondern vielmehr als illegale Einwanderer gesehen, und der ihnen eigentlich zustehende Zugang zu Opferschutzmaßnahmen für Betroffene von Menschenhandel bliebe ihnen verwehrt.




6.     Woher weiß ich, ob in einem bestimmten Fall tatsächlich Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung vorliegt?

Das Erkennen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist nicht einfach. Fälle von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung werden oft nicht oder nur beiläufig entdeckt, z.B. bei einer sozial- oder aufenthaltsrechtlichen Beratung oder bei einer steuerbehördlichen Kontrolle.

 

Die Ausnutzung einer Zwangslage seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Täuschung über die wahren Bedingungen der Arbeit als auch die Ausbeutung (eventuell auch mit Hilfe physischer oder psychologischer Gewalt) eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin sind  wesentliche Elemente des Menschenhandels. Auch mit detaillierten Kenntnissen über das Arbeitsverhältnis ist der Menschenhandel oft nicht sichtbar, zumal auch eine Vielzahl von falschen Vorstellungen dazu beitragen, dass diese Elemente auch auf den zweiten Blick nicht erkannt werden: Betroffene werden dann als „illegale Ausländer“ oder „Schwarzarbeiter“ wahrgenommen.  

Um eine Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses hinsichtlich eines Verdachts auf Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung zu machen, bedarf es fachlicher Expertise. Neben der Polizei gibt es eine Reihe von qualifizierten Beratungs - und Anlaufstellen, die mögliche Betroffene unterstützen können.

 

Die hier geschilderten Fallbeispiele geben Einsichten in die Arbeitsverhältnisse von Betroffenen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Auch Listen von Indikatoren für Menschenhandel vermitteln einen Eindruck von Merkmalen ausbeuterischer und/oder erzwungener Arbeitsverhältnisse.


 

7.     Welche Rechte haben Betroffene?

Unabhängig vom ihrem Aufenthaltsstatus sind alle ArbeitnehmerInnen in Deutschland durch Gesetze geschützt und haben Rechte, die sie in Deutschland durchsetzen können.  Dazu gehören unter anderem das Recht auf den (vertraglich) versprochenen Lohn oder den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlter Urlaub und Überstunden, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Kündigungsschutz.

 

Wenn diese Rechte verletzt werden, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die Erstattung des Lohnes und/oder Entschädigungsansprüche, die entweder durch eine eigene Beschwerde beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin oder durch die Unterstützung von qualifiziertem Fachpersonal (z.B. RechtsanwältInnen oder BeraterInnen) geltend gemacht werden können.

 

Wenn Betroffene zu ihrer Arbeit gezwungen werden, über die Arbeitsbedingungen getäuscht wurden oder sich nicht frei bewegen dürfen, so ist es möglich, dass sie von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung betroffen sind, und damit als Opfer einer Straftat Anspruch auf besonderen Schutz haben.


 

8.     An wen können sich (potentiell) Betroffene wenden?

Im Raum Berlin-Brandenburg befinden sich die Beratungsstrukturen, die sich nicht nur um die Belange von weiblichen, sondern auch explizit von männlichen Betroffenen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung kümmern, im Aufbau.

 

Es gibt bereits ein Angebot an Anlauf - und Beratungsstellen, die Betroffene auch kostenlos in der Durchsetzung Ihrer Arbeitnehmerrechte unterstützen können. Gewerkschaftliche Beratungsstellen und Anlaufstellen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) haben bieten telefonische und persönliche Beratungen an und kooperieren oft mit AnwältInnen, die Betroffene in der Durchsetzung unterstützen.

 

Bei Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung sind auch spezialisierte Fachberatungsstellen gegen Menschenhandel sowie die Polizei wichtige Ansprechpartner. Auch wenn sich die meisten Fachberatungsstellen in Deutschland auf die Unterstützung von ausschließlich weiblichen Betroffenen von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung spezialisiert haben, verfügen sie über langjährige Expertise im Bereich der Unterstützung und Betreuung von Betroffenen von Menschenhandel.

 

 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 03. November 2011 um 09:49 Uhr