MENSCHENHANDEL
Neben dem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Zwangsprostitution) werden Menschen auch zum Zweck der Ausbeutung in anderen Bereichen gehandelt.
Im Jahre 2005 wurde der Straftatbestand Menschenhandel erweitert. Aus zwei Rechtsnormen, §180 und §181 StGB, wurden die drei neuen Normen §§ 232, 233 und 233a StGB. Nun wird unterschieden zwischen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft.
Laut Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind weltweit mindestens 12,3 Million Menschen Opfer von Zwangsarbeit.
BBGM - Hintergrund und Handlungsbedarf
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Davon sind rund 1,1 Millionen Menschen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung betroffen.
In Deutschland wurden 2007 lediglich 92 derartige Fälle mit 101 Betroffenen registriert. Laut Bundeskriminalamt ist jedoch von wesentlich höheren Fallzahlen auszugehen. Mehrere Fälle von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung betrafen insbesondere die Bereiche haushaltsnahe Dienstleistungen, Landwirtschaft, Bau, Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die fehlende öffentliche Wahrnehmung und Anerkennung der erlittenen Straftaten führen dazu, dass im sozialen und Arbeitsumfeld von (potenziell) Betroffenen das Phänomen kaum erkannt wird.
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