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7. Bericht des Niederländischen Beauftragten für Menschenhandel Angesichts der 2005 durchgeführten Erweiterung des Straftatbestands „Menschenhandel“ auf andere Bereiche als in der Sexindustrie, sowie der zunehmenden Aufmerksamkeit für weitere Ausbeutungsformen, beschäftigt sich der 7. Bericht in einem gesonderten Kapitel mit der Signalisierung, Wahrnehmung, Fahndung und Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in den Niederlanden. Des Weiteren identifiziert der Bericht Risikogruppen, analysiert die niederländische Rechtsprechung zwischen 2005 und 2009 und stellt exemplarische Fälle von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung dar.
Problempunkte in der Sichtung und Aufspürung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung Obwohl Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Arbeitsausbeutung dieselbe Straftat ist, und mit denselben Strafen geahndet wird, wird in der Praxis immer noch auf sehr unterschiedliche Weise mit den verschiedenen Formen von Ausbeutung umgegangen. So werden Signale von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung oft nicht erkannt, nicht weitergeleitet an relevante Organisationen und Behörden und demnach auch oft nicht verfolgt. Betroffene werden oftmals nicht als solche identifiziert und nicht auf ihre Rechte (zu denen auch die Bedenkzeit von drei Monaten gehört) aufmerksam gemacht. Es sei darum nicht erstaunlich, dass Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung wesentlich weniger oft verfolgt wird als Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Ein weiteres Problem ist die oft noch unklare Trennlinie zwischen Arbeitsausbeutung und einem schlechten Arbeitgeberverhalten. Des weiteren wird nach wie vor in vielen Ausbeutungssituationen nicht gegen Menschenhandel vorgegangen, sondern gegen eine Reihe von Übertretungen des Arbeits- und Verwaltungsrechts. Der Bericht diskutiert ferner die Schwierigkeiten in der Strafverfolgung in gesondert aufgeführten Fällen. Es ist vor allem die begriffliche Unschärfe, die sich negativ auf die Praxis der strafrechtlichen Ahndung der Täter auswirkt und zu sehr unterschiedlichen Interpretationen der Gerichte führt. Häufigster Grund für Probleme in der Beweisführung ist allerdings die Bewertung des Zwangmittels ‚Missbrauch der schwachen Position der Opfer.
Beispiel gute Kooperation Jedoch gebe es auch Fortschritte in der Identifizierung der Betroffenen, insbesondere was die Zusammenarbeit der relevanten Behörden und Organisationen angeht. So werden Fallbeispiele aufgeführt, in denen bereits bei einem Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung alle relevanten Behörden (z.B. der SIOD – sozialen Informations – und Aufspürungsdienst), die Ausländerpolizei, Fachberatungsstellen und ggfs. auch das Ordnungsamt) auf diesen Verdacht aufmerksam gemacht wurden und die Arbeitsteilung klar besprochen wurde. Diese richtet sich auch danach, als was sich der Fall letztendlich herausstellte. Dies sicherte sowohl die Rechte und erforderliche Unterstützung der Betroffenen als auch eine ganzheitliche Perspektive im Falle eines Vorliegens von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung aller potentiell relevanten Behörden.
Fall polnischer Haushälterinnen Unter anderen schildert und diskutiert der Bericht den Gerichtsprozess, in dem die Verdächtigen polnische Frauen angeworben haben, um in den Niederlanden als Haushaltskräfte zu arbeiten. Die Frauen waren meistens in einer schlechten finanziellen Situation in Polen und sind aus wirtschaftlichen Gründen freiwillig emigriert. Die Verdächtigen haben für die Frauen, die keine niederländischen Sprachkenntnisse hatten, Unterkunft und Haushaltsarbeit, oftmals in privaten Haushalten, organisiert. Ihr Lohn betrug weniger als der Mindestlohn und es mussten auch unbezahlte Tätigkeiten verrichtet werden. Die Frauen berichteten, dass in ihren Unterkünften eine von Atmosphäre von Angst herrschte. Außerdem wäre den Frauen mit Vergewaltigung und Körperverletzung gedroht worden, wenn sie versucht hätten, wegzulaufen. Die Verdächtigen haben diese Gerüchte nicht entkräftet. Zwar urteilt das Gericht, dass hier Indikatoren von Ausbeutung zutrafen (der Indikatorenliste entnommen, die im 5. Bericht des NRM vorgestellt wurde), nämlich Irreführen (Missbrauch des mangelnden Wissens der Opfer über ihre Rechtsposition), schlechte Arbeitsumstände (kein Lohn oder ein Lohn unter dem Mindestlohn). Dem Gericht zufolge waren die polnischen Frauen deshalb nicht frei zu gehen. Da das Gericht jedoch die Arbeits- und Lebensumstände der Arbeitnehmerinnen nicht als außerordentlich schlecht bewertete, kam es zu keiner Verurteilung der Verdächtigen wegen Missbrauch mit Verletzung der Menschenrechte. Somit lag auch keine Ausbeutung im Sinne des Strafartikels 273f vor, weshalb auch nicht wegen wegen Menschenhandel verurteilt wurde.
Website BNRM und Link 7. Bericht Nederlands Rapporteur Mensenhandel (BNRM) http://www.bnrm.nl/rapportages/ |

